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Umgangspflegschaften – warum?

Umgangspflegschaften werden vom Familiengericht (§ 1684 Abs. 3 BGB) angeordnet und dienen der Regelung der Umgangskontakte von Kindern mit dem Elternteil, bei dem sie nicht ihren Lebensmittelpunkt haben.

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Eine Umgangspflegschaft wird dann angeordnet, wenn zuvor das Recht und die Pflicht zu Umgangskontakten des nicht betreuenden Elternteils dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt wurde, denn:

 

„Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet“. (§ 1684 Abs. 2 BGB)

Umgangspflegschaften – wozu?

„Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt“. (§ 1684 Abs. 1 BGB.)

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Das Ziel der Umgangspflegschaften ist daher, den Kontakt auch zu dem Elternteil zu ermöglichen, bei dem es nicht lebt. Dabei sollen kindeswohlförderliche Situationen geschaffen werden, in denen das Kind/die Kinder einen möglichst unbeschwerten Umgang, unbelastet von den Konflikten der Erwachsenen, erleben kann.

Umgangspflegschaften – wie lange und wann?

​Eine Umgangspflegschaft wird vom Familiengericht zeitlich befristet und auch die Dauer sowie die Häufigkeit der Umgänge werden im Detail geregelt.

Umgangspfleger*innen – Rechte und Aufgaben

Umgangspfleger*innen sind durch das Gericht beauftragte „Dritte“ und haben folgende Rechte und Aufgaben:

  • Organisieren und Durchführen von Gesprächen mit allen Beteiligten, insbesondere auch mit dem/den Kind/ern, um Störungen bei der Umsetzung der Umgangskontakte entgegenzuwirken. Zur Durchführung der Umgangskontakte kann die Herausgabe des Kindes/der Kinder vom betreuenden Elternteil verlangt und der Aufenthalt für die Dauer des Kontaktes bestimmt werden.

  • Bei Verweigerung der Herausgabe des Kindes/der Kinder kann ein Vollstreckungstitel bei Gericht erwirkt werden. Bei Nichtbefolgung dieses Titels durch den betreuenden Elternteil können weitere Ordnungsmittel (Ordnungsgeld, Ordnungshaft gemäß FamFG § 89) durch das Gericht beschlossen werden.

  • Umgänge vorbereiten und/oder bei den Übergaben an den umgangsberechtigten Elternteil sowie zurück an den betreuenden Elternteil anwesend sein.

  • Bei Bedarf: Umgänge begleiten, z. B. wenn durch längere Trennungsphasen eine Entfremdung stattgefunden hat und die Kontaktanbahnung kindgerecht unterstützt werden soll.

 

Bei Rückfragen bin ich hier  zu erreichen.

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